Politik

Minijobben bis zur Rente

 

 

Glaubt man der Bundesregierung bzw. dem „Dritten Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze“, den sie Ende 2018 vorlegte, hat sich die Erwerbsbeteiligung der älteren Beschäftigten in den vergangenen Jahren ausgesprochen dynamisch entwickelt. Habe im Jahr 2000 nur jeder fünfte 60- bis 64jährige sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sei es 2017 bereits mehr als die Hälfte aus dieser Altersgruppe gewesen.

 

Beim genauen Hinsehen relativieren sich allerdings die Erfolgsmeldungen. Die übergroße Mehrheit allerdings steckt in einem prekären Arbeitsverhältnis. Mehr als zwei Drittel der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten arbeiteten lediglich in einem Teilzeitjob. Die Zahl der Minijobber zwischen 55 und 65 Jahren stieg von 2013 bis 2018 von rund 1,3 auf mehr als 1,5 Millionen. Trotz steigender Beschäftigungszahlen bleibt das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis in den rentennahen Jahrgängen ein Minderheitenmodell. Ungefähr eine halbe Million Menschen dieser Altersgruppe waren durchgängig erwerbslos.

 

Grundsätzlich gilt: Wer früher in Rente geht, hat mit Abschlägen zu rechnen. Freuen kann sich nur, wer im Alter von inzwischen 63 Jahren und acht Monaten 45 Arbeitsjahre hinter sich gebracht hat. Für diese Gruppe wurde vor fünf Jahren die sogenannte „Rente mit 63“ eingeführt. Insgesamt bleibt festzuhalten: Eine nicht altersgerechte Arbeitswelt steht im Widerspruch zum steigenden Eintrittsalter.

 

Das Bundesteilhabegesetz wird die Arbeitswelt verändern

 

Personal und Mensch mit Handicap haben beide im Mittelpunkt zu stehen

 

 

 

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) markiert einen Systemwechsel in der Eingliederungshilfe dar. Es stellt die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt. Arbeitsverhältnisse werden sich zwangsläufig ändern.

 

Am 1.1.2017 ist die erste Stufe des BTHG in Kraft getreten, die Realisierung der Stufen zwei bis vier erfolgt bis 2023.

 

Auch wenn die Auswirkungen dieses Gesetzes noch nicht vollständig überblickt werden können, eines steht jetzt schon fest: Es wird nichts bleiben, wie es war! Interessenvertretungen werden nicht umhin kommen, sich auf die großen und auch gänzlich neuen Herausforderungen einzustellen.

 

Das BTHG ist die deutsche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die damit eingeleitete personenzentrierte Ausrichtung bedeutet, dass es auf jeden einzelnen Menschen mit Handicap ankommt. Nun gilt es Voraussetzungen zu schaffen, seine Lebensqualität zu erhöhen, seinen jeweiligen Bedürfnissen mit individuellen Assistenzleistungen gerecht zu werden.

 

Die Kehrseite ist genauso wichtig und wird leider viel zu oft in der Fachliteratur vernachlässigt: Es kommt auch auf jeden einzelnen Beschäftigten in der Behindertenhilfe an. Wie müssen Arbeitsbedingungen gestaltet sein, dass jede Kollegin, jeder Kollege die geforderten Assistenzleistungen erbringen kann, ohne dass sie / er selbst größeren psychischen Belastungen ausgesetzt wird („Zerrissene Arbeitstage“)? Was braucht jeder Einzelne an Unterstützung, um fortlaufend den wachsenden fachlichen Herausforderungen gerecht zu werden?

 

2015 gab es eine große Aufwertungskampagne für Soziale Berufe, organisiert durch die Gewerkschaft ver.di. Im Jahr 2020 findet diese Kampagne ihre Fortsetzung. Das BTHG wird in zwei Jahren schon deutlich mehr an Spuren hinterlassen als es aktuell der Fall ist. Daher wird Aufwertung sicherlich auch bedeuten, verstärkt gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse auf die Straße zu gehen. Es wird unter anderem um garantierte Wochenstundenzahlen gehen, die ein gutes Einkommen und sichere Existenzbedingungen gewährleisten.

 hs

 

Verfestigung von Armut

 

In der Bundesrepublik hat sich ein stabiler Armutssockel gebildet. 9,5 Prozent der Bevölkerung – 7,86 Millionen Menschen – waren 2017 zum Überleben auf Mindestsicherungsleistungen angewiesen. 2010 lag diese Zahl noch bei 7,18 Millionen. Beinahe jeder zehnte Deutsche lebt also in einer Zone absoluter Armut, die sogar in einer mehrjährigen Phase kapitalistischer Konjunktur nicht nur nicht schrumpft, sondern weiter wächst.

 

Im Jahresgutachten zur sozialen Lage des Paritätischen Gesamtverbandes wird die Tendenz zur Verfestigung von Armut „dramatisch“ genannt. Der Wohlfahrtsverband geht davon aus, dass mindestens 40 und maximal 60 Prozent der Berechtigten aus „Unwissenheit, Scham oder Stolz“ darauf verzichten, die ihnen nach der Gesetzeslage zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sollte das zutreffen, dann lebt real rund ein Fünftel der deutschen Bevölkerung in mehr oder weniger vollständiger Armut. Den Anteil der von „Armut oder sozialer Ausgrenzung“ betroffenen Menschen an der Gesamtbevölkerung gibt der Wohlfahrtsverband mit 19,7 Prozent an. Übrigens: Wer arbeitet, ist materiell häufig nur wenig besser dran: Beinahe ein Viertel aller abhängig Beschäftigtenarbeitet im Niedriglohnsektor.

hs

Kasseler Erklärung

 

Am 24. und 25. November 2017 trafen sich über 120 ver.di Funktionär/innen, aus den Ar-beitsbereichen der Kinder- und Jugend- und Behindertenhilfe von kommunalen, freien und konfessionellen Trägern.
Die Aktivitäten der letzten Jahre im Kampf um bessere Arbeitsbedingungen wurden vorgestellt und aktuelle Herausforderungen in den Arbeitsfeldern diskutiert.
Die 10. Kasseler Erklärung ist das Ergebnis der Beratungen. Sie fasst die Forderungen zusammen.

 

Den genauen Wortlaut findet ihr hier:

Kasseler Erklärung 2017.pdf
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Finger weg vom LWV

 

Die Tinte zur Unterschrift unter das Bundesteilhabegesetz ist noch nicht trocken, da ist sie auch schon wieder da: Die Diskussion um die Auflösung / Zukunft des Landeswohlfahrtsverband Hessen. Macht es Sinn, dass die Ausgaben und Standards in der Behindertenhilfe für Hessen zentral gesteuert werden oder ist es nicht viel besser, dies den Landkreisen und kreisfreien Städten zu übertragen. Eine Diskussion, die immer wieder in regelmäßigen Abständen auftaucht, zuletzt im Jahr 2005.

 

Das neue Bundesteilhabegesetz stellt die Personenzentrierung bei der Gewährung von Teilhabeleistungen in den Mittelpunkt. Jeder Mensch mit

Teilhabebedarf soll diesen direkt mit dem Leistungsträger (zur Zeit der LWV)aushandeln. Die Frage, die sich hier durchaus stellt, ist natürlich, ob dies bei einem landesweit aufgestellten Träger mit Hauptdienstsitz in Kassel und Nebenstellen in Darmstadt und Wiesbaden sinnvoll ist. Kann hier die erforderliche Nähe zu den Anspruchsberechtigten hergestellt werden? Vordergründig scheint dies ein ganz wesentlicher Punkt zu sein, der den LWV, zumindest in der heutigen Struktur, in Frage stellt.

 

Bei genauerer Betrachtung ergibt sich allerdings ein differenzierteres Bild. Nicht nur die Feststellung von Teilhabebedarf ist Aufgabe des LWV, sondern auch die Sicherstellung von vergleichbaren Hilfen in ganz Hessen. Hierzu sammelt der LWV, in Form der Verbandsumlage, Gelder von den hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten ein. Diese Verbandsumlage stellt die Finanzierung der erforderlichen Teilhabeleistungen sicher, einheitlich in ganz Hessen. Das ist gut so, denn so werden auch strukturelle Unterschiede, zwischen finanzstarken Landkreisen und eher ärmeren Landkreisen, ausgeglichen. Ein Schelm, der hier auf die Idee kommen könnte, dass sich finanzstarke Landkreise und Städte mit der Auflösung des LWV finanzielle Vorteile verschaffen wollen.

 

Aber nicht nur die Steuerung von Finanzströmen ist eine wichtige Aufgabe des LWV. Nicht zu unterschätzen ist die Fachlichkeit, die hier

über Jahrzehnte aufgebaut wurde, um passgenaue Angebote für Menschen mit Behinderungen aufzubauen. Diese zu zerschlagen wäre fatal. Entsprechende Strukturen gibt es derzeit in der Fläche nicht und diese wären kurzfristig auch nicht aufzubauen. Verlierer wären die Menschen mit Behinderung.

 

Natürlich ist der LWV nicht perfekt. Kritische Punkte lassen sich hier sicherlich finden. Anpassungen an die neuen gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich. Mit der schrittweisen landesweiten Umsetzung des „integrierten Teilhabeplanes“ macht der LWV hier einen ersten Schritt, ob den richtigen sei hier offen gelassen. Regionale Strukturen aufzubauen ist mit Sicherheit eine weitere Zukunftsaufgabe. Aber die Grundstruktur des LWV hat sich bewährt und sollte nicht angetastet werden.

 

Also: Finger weg vom LWV, zugunsten einer einheitlichen

Teilhabeleistungs-erbringung in ganz Hessen.

 

Kommentar von Jürgen Süß, BR-Vorsitzender LHW Waldeck-Frankenberg

Grundrechte für Menschen mit Behinderung unter Kostenvorbehalt

 

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2016 dem Gesetzespaket aus Bundesteilhabegesetz (BTHG), Drittem Pflegestärkungsgesetz und Regelbedarfsermittlungsgesetz zugestimmt. In den kommenden sechs Jahren werden die Gesetze nach und nach in Kraft treten.

 

Vorliegende Gesetzesentwürfe hatten im Vorfeld der Beschlussfassung bei Betroffenen wie auch bei Trägern der Behindertenhilfe massiv Kritik hervorgerufen. Die Kampagne der Lebenshilfe „Teilhabe statt Ausgrenzung“ unterstützten mehr als 150.000 Menschen mit ihrer Unterschrift.

 

Eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen garantiert das Gesetz nach wie vor nicht. Aber: Durch die bundesweiten Proteste konnten einige Verschlechterungen verhindert werden. So konnte die 5-von-9-Regelung gekippt werden. Die besagt, dass nur Anspruch auf Hilfe hat, wer in fünf von neun definierten Lebensbereichen – zu denen gehören u. a. Mobilität, Selbstversorgung, Lernen und Wissensanwendung - erheblichen Einschränkungen unterliegt. Gänzlich weg vom Tisch ist diese Regelung dennoch nicht. Wissenschaftliche Forschungen und modellhafte Erprobungen sollen in den nächsten sechs Jahren den Personenkreis der Leistungsberechtigten „sinnvoll“ beschreiben.

 

Verhindert werden konnte der geplante Vorrang der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich. Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können weiterhin die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

 

Mit dem BTHG werden nun bundesweit Alternativen zur WfbM eingeführt. Ab 2018 stehen das Budget für Arbeit und andere Leistungsanbieter zu Verfügung. Aber auch hier liegen die Verwerfungen, die das Gesetz mit sich bringen mit, offen zu Tage: So sind andere Leistungsanbieter nicht verpflichtet, Leistungen im Bildungs- und Arbeitsbereich anzubieten, eine Aufnahmeverpflichtung besteht logischerweise auch nicht.

 

Grundsätzlich gilt: Es wird in den nächsten Jahren vieler Klagen bedürfen, um Rechtssicherheit herzustellen: Unzählige Rechtsstreitigkeiten aufgrund unsachgemäßer Ermessensentscheidungen sind zu erwarten.

 

Das BTHG ist und bleibt ein Spargesetz. § 124 SGB IX beschreibt die Vergütung eines Leistungserbringers als wirtschaftlich angemessen, „wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich).“

 

Herwig Selzer

 

 

Der Kommentar (Jürgen Süß)

 

Hurra, das Bundesteilhabegesetz ist da!

 

Nun ist es so weit: Das Jahrhundertwerk Bundesteilhabegesetz gilt seit 01.01. diesen Jahres. Ein Meilenstein in der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, so zumindest verkaufen es die Macher dieses Gesetzes. Aber ehrlich gesagt: Der große Wurf ist es letztlich doch nicht geworden. Schon die ersten Vorentwürfe des Gesetzes machten deutlich, worum es geht: Die steigenden Kosten der Eingliederungshilfe sollen gestoppt werden. Das wird mit diesem Gesetz wohl gelingen. Denn die Hilfen gibt es künftig aus einer Hand. Menschen mit Unterstützungsbedarf wenden sich an die zuständigen Kostenträger, alleine dort wird das Gesamtplanverfahren entwickelt. Natürlich gemeinsam mit dem betroffenen Menschen. Wer schon einmal als mündiger Bürger auf staatliche Unterstützung angewiesen war, weiß, wie schnell man hier in die Bittstellerrolle kommt. Wohl dem, der dann einen fachlichen Beistand oder gar Juristen zur Hand hat, der beim Erlangen der zustehenden Leistungen hilft. Eine solche kostenlose fachliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung ist im Bundesteilhabegesetz nicht vorgesehen. Sie wäre aber notwendig um im Bürokratiedschungel zu Recht zu kommen, gerade für Menschen mit geistiger Behinderung. Auch die Träger von Einrichtungen als Unterstützer sind weitestgehend kalt gestellt, denn sie kommen nur noch als Anbieter von Leistungen vor. Damit ist ein weiteres Ziel des Gesetzes erfüllt: Die Macht der Verbände soll gebrochen werden. Die Macht der Verbände, sich für die Interessen von Menschen mit Behinderung zu engagieren und ihnen dabei zu helfen, die Leistungen zu erhalten, die ihnen zustehen.

 Neue Anbieter sollen sich etablieren, die Konkurrenz, die Kostenträger schon seit Jahren zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe etablieren wollen, soll neu befeuert werden. Dies geschieht durch Kostendruck und Öffnung des Marktes. Die Refinanzierung von Angeboten soll sich künftig an den Kosten der billigsten Anbieter (unteres Drittel) orientieren. Was das mit den Kosten von bestehenden Trägern macht, bleibt abzuwarten. Lippenbekenntnisse werden hier letztlich nicht weiterhelfen, es ist zu befürchten, dass auch das Bekenntnis zur Refinanzierung von Tariflöhnen schnell zur Makulatur wird.

Ja, das Bundesteilhabegesetz bietet in vielen Bereichen positive Veränderungen für Menschen mit Behinderung. Aber letztendlich ist das Bundesteilhabegesetz ein Spargesetz, das die etablierten Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage stellt. Zu befürchten ist, dass unter dem Deckmantel der Selbstbestimmung letztlich Vereinsamung und Leistungsabbau stattfinden. Um das Ziel  einer inklusiven Gesellschaft zu erreichen ist noch ein weiter Weg zu gehen, ob uns das Bundesteilhabegesetz hier voran bringt oder eher ein Rückschritt ist, wird die Zukunft zeigen.

 

 

Göttinger Erklärung Behindertenhilfe

 

100 Mitglieder von Betriebsräten, Personalräten und Mitarbeitervertretungen aus der Behindertenhilfe haben sich auf ihrer Tagung vom 15. bis 17. Juni 2016 mit den Auswirkungen des neuen Bundesteilhabegesetz auseinander gesetzt und eine Bestandsaufnahme der bisherigen Veränderungen in der Arbeit der Behindertenhilfe gemacht. Um eine gute und ausreichende Versorgung der Menschen mit Behinderung einhergehend mit guten Arbeitsbedingungen und einem ausreichendem Einkommen für das Fachpersonal sicherzustellen, haben sich die Teilnehmer/innen auf die folgende Göttinger Erklärung geeinigt.

Die Arbeitsbedingungen in der Behindertenhilfe waren bereits in den vergangenen Jahren u.a. von Liberalisierung, Budgetierung und Wettbewerbsdruck geprägt. Fiskalische Argumente wurden von den Kostenträgern in den Vordergrund gestellt – fachliche Notwendigkeiten für eine gute Betreuung und Inklusion von Menschen mit Behinderung wurden an die zweite Stelle gerückt. Die Betroffenen selbst und das Fachpersonal gerieten aus dem Fokus.

Für eine gute Arbeit in der Begleitung und Betreuung unserer Klienten brauchen wir gute Voraussetzungen und andere gesetzliche Rahmenbedingungen.

Es darf keine Preiskonkurrenz der Anbieter über Personalkosten geben. Ausschlaggebend muss die fachliche Qualifikation der Dienstleistung sein. Die Vergabe von Teilhabeleistungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, darf nur an tariftreue Anbieter erfolgen.Die zuständigen Kostenträger müssen eine ausreichende Finanzierung der Einkommensbedingungen auf dem Niveau des Tarifvertrags des Öffentlichen Dienstes garantieren.Betriebliche Strukturen in der Behindertenhilfe dürfen nicht weiter zersplittert werden, Belegschaften dürfen nicht weiter gespalten und ihre Interessenvertretung damit geschwächt werden.Prekäre Beschäftigungsverhältnisse in Form von Befristungen, Zwangsteilzeit, geringfügigen Beschäftigungen, kapazitätsorientierten Verträgen oder Übungsleiterverträgen müssen zurück gedrängt werden. Vergütungen für Leistungen in der Eingliederungshilfe und im Reha-Bereich dürfen nicht eingefroren werden, sondern müssen kontinuierlich der Preissteigerung angepasst werden und der allgemeinen Lohnentwicklung folgen.

 

Die Eingliederungshilfe ist bedarfsgerecht aus­zu­finanzieren.

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